Gliederung und Nummerierung in Texten
Diese Norm soll bei der Gestaltung von Texten angewendet werden und dazu dienen, einen Text in Abschnitte, Absätze und/oder Aufzählungen zu gliedern und diese Textstellen einheitlich zu kennzeichnen. Damit wird zum Beispiel
- die Übersichtlichkeit verbessert,
- der Zusammenhang verdeutlicht und
- das Hinweisen auf Textstellen und
deren Auffinden vereinfacht.
Es folgen Begriffsdefinitionen zu Text, Abschnitt, Absatz und Aufzählung.
Abschnitte
Abschnitt ist ein Teil eines Textes, der durch Gliederung eines Textes entsteht und durch eine Abschnittsnummer und/oder eine Abschnittsüberschrift gekennzeichnet ist. Ein Text soll vorzugsweise in Abschnitte gegliedert werden. Abschnittsnummern und Abschnittsüberschriften sind typografisch hervorzuheben, z. B. in Manuskripten durch Unterstreichungen (siehe DIN 1422 Teil 1).
Abschnittsnummern
Abschnitte enthalten arabische Zählnummern für die wahlweise gilt:
- Die Abschnitte der ersten Stufe werden in Abschnitte der weiteren Stufen unterteilt und benummert (siehe Beispiel 1). Diese Unterteilung soll in der dritten Stufe enden, damit die Abschnittsnummern noch übersichtlich, gut lesbar und leicht ansprechbar bleiben.
- Alle Abschnitte in einem Text werden fortlaufend nur mit Abschnittsnummern der ersten Stufe benummert.
In einer Abschnittsnummer ist nur zwischen zwei Stufen ein Punkt (.) als Gliederungszeichen zu setzen; demgemäß steht am Ende einer Abschnittsnummer kein Punkt.
Falls der erste Abschnitt in einer Stufe allgemeingültige Angaben (z. B. eine Einleitung, Präambel) enthält, dann darf hierfür die Zählnummer „0“ belegt werden.

Abschnittsüberschriften
Nach einer Abschnittsnummer soll eine Abschnittsüberschrift folgen, die den Inhalt des betreffenden Abschnittes in kurzer Form wiedergibt. Nach einer Abschnittsnummer der ersten Stufe folgt stets eine Überschrift.
Von der zweiten Stufe an darf – anstelle einer Abschnittsüberschrift – in der ersten Zeile des betreffenden Abschnittes ein entsprechendes Stichwort typographisch hervorgehoben werden (Auszeichnung, siehe DIN 1422 Teil 2).
Ist ein Abschnitt der ersten Stufe noch in Abschnitte der weiteren Stufen unterteilt, dann ist hinsichtlich der Überschriften für jede Stufe innerhalb dieses Abschnittes einheitlich zu verfahren.
Absätze
Ein Text darf zusätzlich oder ausschließlich in Absätze gegliedert werden.
Absatznummern
Absätze dürfen mit arabischen Zählnummern gekennzeichnet werden. Um diese Absatznummern deutlich von Abschnittsnummern unterscheiden zu können, sind sie vorzugsweise einzuklammern. Sie dürfen auch mit nachfolgendem Bindestrich gekennzeichnet werden.
Absätze dürfen wahlweise wie folgt benummert werden: a) In einem Abschnitt werden dessen Absätze fortlaufend gezählt und, immer mit „1“ beginnend, benummert (siehe Abschnitt 4.2). b) Alle Absätze in einem Text werden, unabhängig von der Gliederung in Abschnitte, fortlaufend gezählt benummert.

Aufzählungen
Aufzählungen dürfen mit arabischen Ordnungszahlen (1., 2., 3. usw.) gekennzeichnet werden.

Aufzählungen dürfen mit lateinischen Kleinbuchstaben und nachfolgender Klammer gekennzeichnet werden.

Aufzählungen, die lediglich typographisch hervorgehoben werden sollen, dürfen mit Bindestrich (-) gekennzeichnet werden.

Hinweise auf Textstellen
In einem Text sollen einzelne Textstellen nicht wiederholt, d. h. nicht zitiert werden. Es soll lediglich darauf hingewiesen werden.
Ein solcher Hinweis beginnt im Regelfall mit dem Wort „siehe“, auf welches das Wort „Abschnitt“, „Absatz“, „Aufzählung“ mit den zugehörigen Zählnummern folgt.
Bei Platzmangel gelten für diese Wortangaben folgende Kurzformen:
- „s.“ für „siehe“
- „Abschn.“ für „Abschnitt“
- „Abs.“ für „Absatz“
- „Aufz.“ für „Aufzählung“
Klammern oder Bindestriche von Absatznummern sowie Punkte von Aufzählungen und Ordnungszahlen sind nicht in Hinweise zu übernehmen.
Soll auf einen unbenummerten Absatz hingewiesen werden, dann lautet der entsprechende Hinweis „siehe ... zweiter Absatz“ (aber nicht: „siehe ... Absatz 2“ oder „siehe ... 2. Absatz“).

Typografie
Fluchtlinien
Alle Zeilen von Abschnitten und Absätzen beginnen an einer gemeinsamen (e r s t e n) Fluchtlinie.
Alle Kennzeichnungen von Aufzählungen (der ersten Stufe) beginnen ebenfalls an der e r s t e n Fluchtlinie. An einer z w e i t e n Fluchtlinie beginnen eingerückt die zugehörigen Textzeilen der Aufzählungen.
Ist eine Aufzählung in weitere Aufzählungen unterteilt, so beginnen deren Kennzeichnungen an der z w e i t e n Fluchtlinie und an der d r i t t e n Fluchtlinie eingerückt die zugehörigen Textzeilen dieser Aufzählungen.
Abstände
Hinter einer Abschnittsnummer folgt ein Abstand, der bei Schreibmaschinenschrift z w e i Leerschritte oder bei gedruckter Schrift e i n Geviert beträgt.
Hinter einer Absatznummer oder einer Aufzählungskennzeichnung ist dieser Abstand nur e i n Leerschritt oder ein h a l b e s Geviert.
Inhaltsverzeichnisse
In Inhaltsverzeichnissen (Überschrift: „Inhalt“) sollen alle Abschnittsnummern an derselben Fluchtlinie beginnen.
Alle Abschnittsüberschriften – auch mehrzeilige – sollen an einer weiteren Fluchtlinie beginnen.

Es dürfen auch unbenummerte Überschriften aufgenommen werden (z. B. von Anhängen, Tabellen); sie beginnen an der Fluchtlinie der Abschnittsnummern.
Last modified: 23.01.2022
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